IMMOBILIEN - A B C
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A |
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes
auf die schätzungsweise ermittelte Nutzungsdauer. Steuerliche AfA von Gebäuden:
Teil der Berechnungsgrundlage (je nach Art und Zeitpunkt des Erwerbes Anschaffungs-
oder Herstellungskosten oder Einheitswert), der jeweils pro Jahr als Werbungskosten
von den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzbar ist (im Regelfall
1,5%). Grundgedanke ist die (steuerfreie) Rückstellung jenes Betrages, der nach
Ablauf der Lebensdauer ("betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer") des Wirtschaftsgutes
zur Neuanschaffung bzw. Neuerrichtung erforderlich ist.
Abtretung von Forderungen (Zession)
Vertrag, durch den ein Gläubiger seine Forderung auf eine Dritten überträgt.
Der Dritte (neue Gläubiger) heißt Zessionar, der abtretende alte Gläubiger Zendent
und der Schuldner, der an den neuen Gläubiger zu leisten hat, debitor cessus.
(§ 1392 ff des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB.)
Abrechnung
Aufteilung von Kosten auf mehrere Beteiligte, Eigentümer, Miteigentümer nach
der Art, Höhe und Berechtigung; z.B. Betriebskostenabrechnung bei Miet- und
Eigentumsobjekten.
Alleinvermittlungsauftrag
Mit dem Alleinvermittlungsauftrag (auch Exklusivauftrag) wird der Immobilienmakler
von seinem Kunden für eine bestimmte Zeit (Alleinvermittlungsfrist) schriftlich
mit der Vermittlung eines Immobiliengeschäftes (z.B. Verkauf einer Liegenschaft)
beauftragt. BESONDERE VEREINBARUNGEN IM ALLEINVERMITTLUNGSAUFTRAG: Die vereinbarte
Provision wird auch für den Fall vereinbart, - daß das im Maklervertrag bezeichnete
Geschäft entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf wider Treu und Glauben
nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber einen erforderlichen Rechtsakt unterläßt.
- daß entweder der Auftraggeber oder der vermittelte Dritte die vom Immobilienmakler
namhaft gemachte Geschäftsgelegenheit einer anderen Person weitergibt, mit welcher
das Geschäft zustandekommt. - daß ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft
zustandekommt, sofern es in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt. - oder
ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht
ausgeübt wurde. Für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrages können zusätzlich
folgende Provisionstatbestände vereinbart werden: Der Auftraggeber hat die oben
genannte Provision zu zahlen, falls er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig
ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder - das Geschäft während der Dauer
des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines vom
Auftraggeber beauftragten Maklers oder in anderer Weise (z.b. Selbstverkauf)
zustandegekommen ist.
A metà
Abmachung, wonach Gewinn und Verlust eines von zwei Partnern durchgeführten
Geschäftes (Gemeinschaftsgeschäft) zur Hälfte geteilt wird. (Italienisch: "zur
Hälfte")
Anbaureife
Das Vorliegen der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen und der unmittelbaren
Verbindung eines Bauplatzes mit dem Straßennetz durch eine rechtlich und tatsächlich
gesicherte Zufahrt.
Anbot
Ein Anbot (Angebot, Offert) liegt vor, wenn jemand eine verbindliche Erklärung
(mündlich oder schriftlich) zum Abschluß eines inhaltlich bestimmten Rechtsgeschäftes
(z.B. Kauf- oder Mietvertrag) abgibt. Wird das Anbot von demjenigen, an den
es gerichtet ist, vollinhaltlich angenommen, so entsteht ein Vertrag. Eine Annahmeerklärung,
die vom Inhalt des Anbotes abweicht (z.B. höherer Preis), bewirkt keinen Vertrag,
sondern stellt ein neues Anbot der anderen Partei dar. Ist ein Anbot befristet,
so muß es innerhalb der Frist von der anderen Partei angenommen werde, widrigenfalls
es erlischt und den Anbotsteller nicht mehr bindet. Mangels ausdrücklicher Befristung
muß die Annahme innerhalb angemessener Zeit (unter Anwesenden sofort, unter
Abwesenden innerhalb der Zeit, die für die Übermittlung, Überlegung und Rückantwort
erforderlich ist) angenommen werden. Eine Sonderform des Anbotes ist die ->
Option.
Anderkonto:
Treuhandkonto bei einem Kreditunternehmen für die Verwahrung von Fremdgeldern.
Anderkonten können von Immobilienmaklern, Immobilienverwaltern, Rechtsanwälten,
Notaren und Wirtschaftstreuhändern errichtet werden.
Angeld
Das Angeld (§ 908 ABGB) wird bei Abschluß eines Vertrages zum Nachweis und zur
Sicherung der Vertragserfüllung erlegt. Tritt der Angeldgeber aus seinem Verschulden
vom Vertrag zurück, so ist das Angeld zugunsten der anderen Vertragspartei verfallen.
Tritt der Angeldempfänger aus seinem Verschulden zurück, so hat er der anderen
Vertragspartei das doppelte Angeld zu bezahlen. In beiden Fällen ist es nicht
beachtlich, ob durch den Rücktritt ein Schaden entstanden ist. Im Zweifelsfall
ist für die Beurteilung, ob ein Betrag als Angeld geleistet wurde, vor allem
die Höhe des Betrages im Verhältnis zum Gesamtpreis wesentlich. Beträge, die
über 10% der Gesamtleistung liegen und nicht ausdrücklich als Angeld bezeichnet
sind, stellen im allgemeinen eine Anzahlung (Akontierung, Teilzahlung) dar,
die bei Vertragsauflösung zurückzustellen ist. Bei Erfüllung des Vertrages ist
das Angeld auf die Leistung (Kaufpreis) anzurechnen.
Anliegerleistungen
Vom Grundeigentümer an die Gemeinde vor Erteilung einer Baubewilligung zu leistende
Beiträge zu den Kosten der Erwerbung und Herstellung der vorgelagerten Verkehrsflächen.
Anmerkung der Rangordnung
Der Eigentümer eines Grundstückes kann für die beabsichtigte Veräußerung oder
Verpfändung des Grundstückes im -> Grundbuch (Eigentums- bzw. Lastenblatt) die
Rangordnung anmerken lassen. Von dem Gerichtsbeschluß, mit dem die Anmerkung
bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden (Rangordnungsbeschluß).
Die Anmerkung der Rangordnung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf eines Jahres
nach ihrer Bewilligung und ist nicht verlängerbar. Die Einverleibung des Eigentums-
bzw. Pfandrechtes im Rang der Anmerkung kann nur von demjenigen beantragt werden,
der mit der einverleibungsfähigen Urkunde auch den Rangordnungsbeschluß vorlegt
(Absicherung des Käufers bzw. Hypothekargläubigers, "Sperre" des Grundbuches)
Annuität
Regelmäßige Rückzahlung (Tilgung) einer Geldschuld, insbesondere Rückzahlungsrate
zur Abzahlung eines Darlehens. Die Annuität setzt sich aus einer Kapital- und
Zinsenquote zusammen, wobei die Zinsenquote der Pauschalrate (vom fallenden
Kapital berechnet) während des Tilgungszeitraumes sinkt und die Kapitalquote
steigt. Die Höhe der Annuität richtet sich nach dem aufgenommenen Darlehensbetrag,
der Laufzeit, der Verzinsung, und der Zahl der Raten. Zur Berechnung dienen
Annuitätentabellen, denen die Darlehensraten zur Tilgung eines aufgenommen Kapitals
von Ats 100,- entnommen werden können ("Kapitalisierungsfaktoren"). Werden z.B.
Ats 100,- zu 9,5% Zinsen (antizipative, d.h. im vorhinein beginnende Verzinsung)
auf 10 Jahre, rückzahlbar in Vierteljahresraten, aufgenommen, so beträgt die
Vierteljahresrate laut Annuitätentabelle Ats 3,845114. Jährlich beträgt die
Tilgung Ats 15,380456, in 10 Jahren sind für das aufgenommene Kapital von Ats
100,- insgesamt Ats 153,80456 rückzuzahlen. Die Annuität ist gleichbleibend,
solange Zinssatz und Laufzeit unverändert sind.
Anrainer
(Nachbar) Eigentümer einer Liegenschaft, die mit einer anderen (zur Bebauung
vorgesehenen) Liegenschaft eine gemeinsame Grundgrenze besitzt (Bgld.) bzw.
nur durch eine öffentliche Verkehrsfläche, ein Gewässer oder einen Grünstreifen
in bestimmtem Ausmaß getrennt ist (NÖ, Slbg)., Wien), sonst, wer mit Einwirkung
vom Baugrundstück rechnen muß.
Assanierungsgebiet
Auf Grund des Stadterneuerungsgesetzes (Bundesgesetz) kann die Landesregierung
durch Verordnung ein Gemeindegebiet oder einen Teil eines Gemeindegebietes,
das städtebauliche Mißstände aufweist (insbesondere, wenn zumindest die Hälfte
der Wohnungen -> Substandardwohnungen sind, eine dichte Verbauung vorliegt etc.)
zum Assanierungsgebiet erklären. Vor dem Verkauf von Grundstücken oder Grundstücksteilen
im Assanierungsgebiet muß der Eigentümer das Objekt zunächst der Gemeinde zum
Kauf anbieten. Macht die Gemeinde von diesem Angebot keinen Gebrauch, dann bedarf
der Kaufvertrag mit einem Dritten einer behördlichen Genehmigung, deren Erteilung
von der Angemessenheit des Kaufpreises abhängt. Die Tatsache, daß sich ein Grundstück
im Assanierungsgebiet befindet, wird im -> Grundbuch angemerkt. Für die Verbücherung
eines Kaufvertrages ist neben den sonst erforderlichen Urkunden auch die behördliche
Genehmigung beizubringen.
Atriumhaus
Eingeschossiges Wohnhaus, das einen Innenhof (Atrium) umschließt.
Aufsandungserklärung
Ausdrückliche Erklärung des Eigentümers einer Liegenschaft, daß er der Eintragung
(Einverleibung, Verbücherung) eines Rechtes zu Gunsten eines Dritten zustimmt.
Es kann z.B. der Kauf einer Liegenschaft nur im Grundbuch eingetragen werden,
wenn der Verkäufer entweder im Kaufvertrag oder in einer separaten Urkunde erklärt,
daß er mit der Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer einverstanden
ist.
Aufschließungskosten
Beiträge des Grundeigentümers zu den Kosten der Errichtung der für einen Baugrund
notwendigen Ver- und Entsorgungsanlagen einschließlich der Anschlußgebühren
(Kanal, Wasserleitung, Elektrizität, Gas ...).
Ausübungsregeln
Für Immobilientreuhänder werden in der Immobilienmaklerverordnung von 1996 idgF
die Höhe der Provisionen geregelt, herausgegeben vom Bundesminister für Handel.
Gewerbe und Industrie.
B |
Bassena
Wandbrunnen am Gang zur Wasserentnahme für mehrere Wohnparteien, war früher
als Treffpunkt der Hausbewohner auch die Quelle des "Bassenatratsches".
Bauansuchen
Schriftlicher Antrag an die Baubehörde (Gemeinde) auf Erteilung der Bewilligung
zur Durchführung von Bauvorhaben (Neu-, Zu- und Umbauten, Änderungen der Widmung,
Abbruch von Gebäuden usw.). Je nach der Art des Vorhabens sind Baupläne, eine
Grundbuchsabschrift, die Zustimmung des Liegenschaftseigentümers (aller Miteigentümer),
die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen (Fluchtlinienplan), Baubeschreibungen,
statische Berechnungen usw. anzuschließen.
Bauauftrag
Bescheid der Baubehörde, mit dem dem Eigentümer einer Baulichkeit die Herstellung
des Zustandes aufgetragen wird, der der seinerzeitigen Benützungsbewilligung
(->Konsens) entspricht.
Baubewilligung
Bescheid der Baubehörde, mit dem Neu-, Zu- und Umbauten sowie Abbrüche von Gebäuden,
Änderungen von bewilligten Raumwidmungen oder sonstige bewilligungspflichtige
Bauführungen genehmigt werden. Nach der OÖ Bauordnung erlischt die Baubewilligung
wenn nicht innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft des Bescheides mit dem Bau
begonnen worden ist. Außerdem erlischt sie, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren
der Bauausführung nicht fertiggestellt wurde. Fristenverlängerung jedoch möglich
!
Baudichte
Der Flächenwidmungsplan festgelegte Prozentsatz der Verbaubarkeit einer Parzelle.
Bauführer
Bauführer ist derjenige, der im fremden Auftrag und für fremde Rechnung als
Unternehmer ein Bauwerk herstellt. (Baumeister)
Bauklasse
Die Bauklasse ist die in einem Gebiet laut Bebauungsplan zulässige Gebäudehöhe.
Bauland
Grundflächen, die nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde verbaut werden dürfen
(Wohngebiete, Dorfgebiete, Kurgebiete, Kerngebiete, gemischte Baugebiete, Betriebsbaugebiete,
Industriegebiete, Ländeflächen, Zweitwohnungsgebiete, Gebiete für Geschäftsbauten
und Sondergebiete des Baulandes)
Bauplatzerklärung
Diese muß unbedingt mit den Bebauungsbedingungen vorliegen. Dadurch wird von
der zuständigen Behörde eine Grundfläche für bebaubar erklärt. Ohne Bauplatzerklärung
kann eine Baubewilligung nicht erteilt werden.
Bausperre
Eine Bausperre bedeutet ein generelles Bauverbot in einem Gebiet, für das noch
kein Bebauungsplan besteht. Weiters kann eine zeitlich begrenzte Bausperre gebietsweise
verhängt werden, wenn der Bebauungsplan geändert werden soll. Behördliche Bewilligungen
(Abteilungsbewilligung, Baubewilligung) werden nur insoweit erteilt, als sie
nicht die Durchführung der beabsichtigten Änderungen des Bebauungsplanes erschweren
oder verhindern.
Baurecht
Der Begriff Baurecht hat zwei Bedeutungen: a) Das Baurecht im öffentlich-rechtlichen
Sinn ist die Gesamtheit jener Vorschriften, die bestimmen, wo und wie gebaut
werden darf (Raumordnungsgesetze, Bauordnungen, Nebengesetze und Verordnungen)
b) Das Baurecht im privatrechtlichen Sinne ist das vom Grundeigentümer für bestimmte
Zeit (mindestens 10 und höchstens 100 Jahre) eingeräumte Recht, auf oder unter
dem Grundstück ein Bauwerk zu errichten und zu erhalten. Das Baurecht entsteht
durch Eintragung im Grundbuch ("Baurechtseinlage") und ist übertragbar (z.B.
durch Verkauf, Schenkung oder im Erbweg). Als Entgelt hat der Bauberechtigte
an den Grundstückseigentümer den Bauzins zu bezahlen. Nach Erlöschen des Baurechts
fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, dem Bauberechtigten steht mangels
anderer Vereinbarung eine Entschädigung zu. Seit der Novellierung des aus dem
Jahr 1912 stammenden Baurechtsgesetzes im Jahr 1990 ist die Baurechtseinräumung
an allen Grundstücken möglich, auch in der neuen Form des Baurechtswohnungseigentums.
Baurechtseinlage
Dingliches, veräußerliches, vererbliches, zeitlich beschränktes Recht, auf oder
unter einem Grundstück ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht kann sich auch auf
Teile des Grundstückes erstrecken. Das Baurecht kann nicht auf weniger als zehn
und nicht mehr als hundert Jahre bestellt werden. Es entsteht durch die bücherliche
Eintragung als Last des Grundstückes - Baurechtseinlage.
Bauträger
Konzessionierte Gewerbetreibende, gemäß § 260 GewO, der zur Organisatorischen
Durchführung von Neubauten und durchgreifenden Sanierungen berechtigt ist. Der
Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern wurde im Bauträgervertragsgesetz
idF BGBl 1999/72 genau geregelt.
Bauweisen
In den Bebauungsplänen ausgewiesene Ausnützbarkeit der Bauplätze:
a) offene Bauweise: Gebäude müssen freistehend unter Einhaltung von Mindestabständen
von den Bauplatzgrenzen errichtet werden;
b) gekuppelte Bauweise: Gebäude auf zwei benachbarten Bauplätzen müssen
an der gemeinsamen Bauplatzgrenze aneinandergebaut und an allen anderen Seiten
freistehend errichtet werden;
c) Gruppenbauweise: Gebäude auf mehreren benachbarten Bauplätzen müssen
an den gemeinsamen Bauplatzgrenzen aneinandergebaut werden;
d) geschlossene Bauweise: Gebäude müssen an den Baulinien von der einen
seitlichen Bauplatzgrenze zur anderen durchgehen errichtet werden.
Bauwich
Seitenabstand ("Reichen"), das ist ein gegen die seitlichen Nachbarliegenschaften
gelegener Grundstreifen, der von jeder Bebauung freizuhalten ist.
Bauwerber (Bauherr)
Bauwerber ist derjenige in dessen Auftrag und für dessen Rechnung ein Bau ausgeführt
werden soll.
Beglaubigung
Die Beglaubigung oder Legalisierung ist die Bestätigung einer Amtsperson über
die Echtheit einer Unterschrift. So ist z.B. für die Eintragung eines Kaufvertrages
im Grundbuch die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften
der Vertragsparteien erforderlich. Weiters gibt es die Beglaubigung der Übereinstimmung
von Urkunden oder Übersetzungen mit dem Original, die Beglaubigung von Personenstandsurkunden
etc. Besondere Vorschriften gelten für im Ausland errichtete Urkunden, die im
Regelfall von der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland oder von der
inländischen Vertretungsbehörde des betreffenden Staates zusätzlich beglaubigt
werden müssen ("Überbeglaubigung").
Benützungsbewilligung
Bewilligungspflichtige Bauführungen und Anlagen dürfen erst ab Erteilung der
Benützungsbewilligung (bescheidmäßige Feststellung der Plan- und Gesetzmäßigkeit
durch die Baubehörde, Kollaudierung) benützt werden. Wurde in der Baubewilligung
von der Verpflichtung zur Einholung einer Benützungsbewilligung abgesehen, ist
der Behörde die Vollendung der Bauführung anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige).
Betriebskosten
Im Regelfall wird der Mieter mit der Tragung der Betriebskosten der von ihm
genutzten Wohnung belastet. Anteilsmäßig werden die gemeinschaftlichen Kosten
(Stiegenhausreinigung, Allgemeinlicht, Müllabfuhr, Grundsteuer, Kanal etc.)
auf ihn überwälzt. Im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (§§ 21 Abs. 1
ff) werden die Betriebskosten genau aufgezählt die vom Mieter zu tragen sind.
Besichtigungsschein
Der Besichtigungsschein oder die Bestätigung über die Namhaftmachung eines Objektes
ist ein Formular, auf dem der Kunde gegenüber dem Immobilienmakler bestätigt,
daß er ein ihm bekanntgegebenes Objekt (Liegenschaft, Wohnung, etc.) besichtigt
hat und sich für den Fall, daß er das Objekt kauft, mietet oder pachtet, zur
Bezahlung der Vermittlungsprovision verpflichtet. Durch die Unterfertigung des
Besichtigungsscheines ist der Kunde nicht zum Abschluß des Rechtsgeschäftes
verpflichtet.
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Macht einer Person über eine körperliche Sache mit
dem Willen, die Sache als die ihrige zu haben (der Mieter ist Besitzer). Davon
unterscheidet sich die Inhabung, das ist die tatsächliche Verfügung (Gewahrsame)
in der Absicht, die Sache an den Berechtigten jederzeit herauszugeben (z.B.
Bote, ehrlicher Finder).
Besitzer
Besitz im juristischen Sinn ist die tatsächliche Macht einer Person über eine
körperliche oder unkörperliche Sache, welche einen Gegenstand des rechtlichen
Verkehrs ist, mit dem Willen sie als die seinige zu behalten (der Mieter = z.B.
Besitzer)
Bestandvertrag
Gemeinsamer Übergriff für den Mietvertrag und den Pachtvertrag. Beide Arten
des Bestandsvertrages kommen mit der Einigung über den Bestandgegenstand und
den Preis (Mietzins, Pachtzins) zustande und können auf unbestimmte oder auf
bestimmte Zeit geschlossen werden. Beim Mietvertrag steht die Benützung des
Mietgegenstandes (z.B. Wohnung oder Geschäftslokal) zum vertraglich vereinbarten
Zweck im Vordergrund, beim Pachtvertrag die Erwerbsgelegenheit mit Betriebspflicht
(z.B. Landwirtschaft, Gasthaus, Handelsbetrieb).
Bittleihe
-> Prekarium
Bodenwertabgabe
Bundesabgabe von unbebauten, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken,
jährlich 1% vom Einheitswert nach Anzug des Freibetrages von Ats 200.000,--
Bringschuld
Schuld, die am Sitz des Gläubigers zu erfüllen ist (Beispiel: Mietzins), im
Gegensatz zur Holschuld.
Buchstandsbericht
Nach dem Einlangen eines Grundbuchsantrages wird vom Grundbuchsgericht die Übereinstimmung
des Antrages mit dem Grundbuchsstand verglichen. Der formelle Vermerk des Ergebnisses
auf dem Antrag (Buchstandsbericht, "BB", früher auch Lustrum genannt) ist seit
der Umstellung der Grundbücher auf ADV (-> Grundbuch) nicht mehr erforderlich.
Bürgschaft
Die Bürgschaft ist eine persönliche Haftung für eine fremde Schuld. Sie entsteht
durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger und
ist wirksam, solange die Hauptschuld aufrecht besteht. Die Leistungspflicht
des Bürgen kann vom Gläubiger nach erfolgloser Einmahnung beim Hauptschuldner
geltend gemacht werden. Hat sich hingegen jemand als "Bürge und Zahler" verpflichtet,
so kann der Gläubiger nach Fälligkeit der Hauptschuld sofort den Bürgen in Anspruch
nehmen (§§ 1346 ff ABGB).
Bungalow
Frei stehendes eingeschoßiges Wohnhaus mit flachem oder flach geneigtem Dach
(Hindi-englisch).
C |
D |
Dachformen und -teile:
Dachteile
Traufe - unterer, meist waagrechter Abschluß, First - oberer, meist waagrechter
Abschluß, Grat - Schnittstelle zweier Dachflächen, deren Traufen eine ausspringende
Ecke bilden. Kehle (Ichse) - Schnittstelle zweier Dachflächen, deren Traufen
eine einspringende Ecke bilden. Anfallspunkt - Punkt im First, in dem 3 oder
mehrere Dachflächen zusammenstoßen. Verfallung - Gratlinie, die zwei verschieden
hoch liegende Firste verbindet. Walmfläche - Dachfläche an der Schmalseite des
Dachgrundrisses, anstelle einer Giebelwand.
Dachformen
Die häufigsten Dachformen sind das Pultdach, das Satteldach, das Sheddach (insb.
bei Fabriksgebäuden), das Flachdach und das Walmdach. Wenn die Walmfläche nicht
bis zu Traufe der anschließenden Dachflächen reicht, spricht man von einem Krüppelwalmdach.
Dachziegel
Die früher gebräuchlichen gebrannten Tonziegel wurden als rechteckige Flachziegel
und als Flachziegel mit abgerundetem unterem Ende ("Biberschwanzziegel") hergestellt.
In südlichen Gebieten wurden übereinander verlegte gewölbte Ziegel ("Mönch und
Nonne") verwendet. Heute werden aus vorgeschnittenen Tonstücken Preßziegel hergestellt
(Preßfalzziegel, Strangfalzziegel) sowie verschiedene Dachsteinformen aus anderem
Material (Beton).
Dienstbarkeit (Servitut)
Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen Eigentümer der Sache
(Liegenschaft) zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet. Man unterscheidet
Grunddienstbarkeiten und persönliche Dienstbarkeiten. Zu den Grunddienstbarkeiten
zählen die Feldservituten (z.B. Wege- und Weiderechte, Wasserschöpfrecht) und
die Hausservituten. Hausservituten können "bejahende" (zur Duldung verpflichtende)
sein wie Rechte auf Einfügung von Balken in eine fremde Wand, auf Ableitung
der Dachtraufe auf fremden Grund oder die Errichtung eines Daches oder Erkers
über fremdem Grund. Demgegenüber verpflichten "verneinende" Hausservituten zur
Unterlassung, also z.B. die Höhe eines Hauses nicht zu verändern oder dem Nachbargebäude
Licht, Luft oder Aussicht zu nehmen. Die Cottageservitut verpflichtet die Liegenschaftseigentümer
wechselseitig, eine bestimmte Verbauung einzuhalten und kann durch Maßnahmen
der Baubehörde nicht außer Kraft gesetzt werden. Bei Grunddienstbarkeiten nennt
man das Grundstück, zu dessen Gunsten das Recht (z.B. Durchfahrt) besteht, das
herrschende Gut, das andere Grundstück das dienende Gut. Zu den persönlichen
Dienstbarkeiten zählen der Gebrauch, hauptsächlich in der Form des -> Wohnrechtes
und des Fruchtgenußrechtes (auch Nießbrauch, Usus fructus). Der Fruchtnießer
hat den uneingeschränkten Gebrauch (alle Nutzungs- und Verwaltungsbefugnisse),
er hat aber nach Maßgabe des Ertrages für die Erhaltung der dienstbaren Sache
(z.B. Miethaus) zu sorgen.
Dingliches Recht
Recht, das eine unmittelbare Herrschaft über eine Sache gewährt und gegenüber
jedermann wirksam ist (z.B. Besitz, Eigentum, Pfandrecht, Dienstbarkeit).
E |
Eigentum
Eigentum ist das umfassendste Recht an einer Sache (dingliches Recht auf "unbeschränkte
Herrschaft"). Beschränkungen durch Vertrag oder Gesetz sind möglich. Durch einen
Mietvertrag schränkt der Liegenschaftseigentümer sein volles Verfügungsrecht
ein, das Benützungsrecht wird dem Mieter übertragen.
Einantwortung
Förmliche Überlassung des Nachlasses an den ausgewiesenen Erben durch Gerichtsbeschluß
(Einantwortungsurkunde). Dadurch erlangt der Erbe das Eigentum am Nachlaß.
Einheitswert
Nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften (Bewertungsgesetz) in größeren
Zeitabständen (Hauptfeststellungen) durch die Finanzämter ermittelter Wert von
wirtschaftlichen Einheiten (land- und forstwirtschaftliche Betriebe, gewerbliche
Betriebe, bebaute und unbebaute Grundstücke etc.) als Bemessungsgrundlage für
verschiedenen Abgaben wie z.B. Vermögenssteuer, Bodenwertabgabe, Grundsteuer,
Erbschafts- und Schenkungssteuer. Wenn zwischen den Hauptfeststellungen bedeutsame
Änderungen des Wertes (z.B. Zubau), der Art (z.B. Errichtung eines Gebäudes
auf einem bisher unbebauten Grundstück) oder der steuerlichen Zurechnung (z.B.
Änderungen der Eigentumsverhältnisse durch Verkauf) eintreten, wird der Einheitswert
neu festgestellt (Fortschreibung).
Einreichplan
Dieser muß im Maßstab 1:100 und farbig angelegt sein, in der Regel in dreifahcer
Ausfertigung. Mit Lageplan im Maßstab 1:500 bzw. 1:1000 mit Nordpfeil, sowie
mit den Grundrissen aller Geschosse, Ansichten und Schnitte.
Eintragungsarten im Grundbuch
Das Grundbuchsgesetz kennt drei Arten von Eintragungen im -> Grundbuch: Einverleibungen,
Vormerkungen und Anmerkungen (auch "Ersichtlichmachungen"). Einverleibungen
bewirken den unbedingten Erwerb oder die Löschung von Rechten wie z.B. von Eigentums-
oder Pfandrechten (Intabulationen und Extabulationen). Vormerkungen (Pränotationen)
bewirken hingegen bedingte Erwerbe oder Löschungen von Rechten, die einer nachfolgenden
Rechtfertigung bedürfen. Durch Anmerkungen werden keine bücherlichen Rechte
begründet, sie haben den Zweck, im Interesse Dritter tatsächliche Verhältnisse
bekanntzumachen oder ganz bestimmte Rechtswirkungen herbeizuführen (z.B. Anmerkung
der Minderjährigkeit bzw. des Eintritts der Volljährigkeit; Anmerkung von Konkurs-
oder Ausgleichseröffnung; bei Wohnungseigentum Anmerkung von Vereinbarungen
über die Aufteilung von Aufwendungen; Anmerkung der Abtretung von Hauptmietzinsen
gemäß § 52 MRG; Ersichtlichmachung der Tatsache, daß ein Grundstück in einem
-> Assanierungsgebiet liegt; -> Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte
Verpfändung oder Veräußerung).
Einverleibung
-> Eintragungsarten im Grundbuch. Eintragungsart im Grundbuch, durch welche
einen Recht unbedingt erworben, übertragen, Beschränkt oder aufgehoben wird.
(z.B. Eintragung des Eigentums an einer Liegenschaft auf Grund eines Kaufvertrages)
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge (EVB)
Gemäß § 45 Abs 1 u 1a MRG darf der Vermieter bei einem vor dem 1.3.1994 vermieteten
Mietgegenstand (in einem Gebäude, für das die Baubehörde den Abbruch weder bewilligt
noch aufgetragen hat) neben dem gültig vereinbarten Mietzins einen Erhaltungs-
und Verbesserungsbeitrag einheben, sofern (Stand VI/2000) der monatliche Altmietzins
pro Quadratmeter Nutzfläche bei einer
Wohnung der Kat A bzw. bei einer Geschäftsräumlichtkeit
niedriger ist als ATS 23,-- Wäre allerdings im Fall der Neuvermietung der nach
§ 16 Abs 1 und 9 MRG zulässige Hauptmietzins (das ist der - allenfalls wertgesicherte
- angemessene Hauptmietzins) bei einer Geschäftsräumlichkeit monatlich niedriger
als ATS 34,50/m2 Nutzfläche, so darf der Vermieter nur den Unterschiedsbetrag
zwischen dem bisherigen Hauptmietzins und zwei Drittel des nach § 16 Abs 1 und
9 MRG angemessenen Betrages als EVB verlangen; der Betrag von ATS 34,50 valorisiert
sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs 6 MRG (abs 1a leg cit);
Dazu ein Beispiel: Magazin; Altmietzins mtl. ATS 10/m2, angemessener Hauptmietzins
im Neuvermietungsfall mtl. ATS 21/m2, zwei Drittel vom letztgenannten Betrag
sind ATS 14,--; der monatliche EVB (Zuschlag zum Altmietzins) beträgt sohin
ATS 4/m2; Bei gemischt genutzten Objekten darf nur dann der EVB für Geschäftsobjekte
eingehoben werden, wenn der vereinbarte Geschäftszweck den Wohnzweck bedeutend
überwiegt
Wohnung der Kat B
niedriger ist als ATS 17,20
Wohnung der Kat C oder Wohnung der Kat D in brauchbarem Zustand
niedriger ist als ATS 11,50
Wohnung der Kat D in unbrauchbarem Zustand
niedriger ist als ATS 8,60
Estrich
Glatter Unterboden wie Zementestrich, Hartgußasphaltestrich, Magnesitestrich,
Kaltbitumen-Zementestrich, Anhydritestrich. Schwimmender Estrich: Vom Fußboden
durch Dämmstoff (meist Styropor) getrennt. Verbundestrich: Mit Untergrund kraftschlüssig
verbunden. Der Estrich wird versiegelt oder mit einem Bodenbelag versehen.
Extabulation
-> Eintragungsarten im Grundbuch.
F |
Fahnengrundstück
Grundstück, das durch einen schmalen Verbindungsstreifen ("Fahnenstange") mit
einer öffentlichen Verkehrsfläche verbunden ist.
Fertigstellungsanzeige
Vom Bauführer wird ordnungs- und gesetzmäßig fertiggestellt Bau, auf Grund der
Baubewilligung, der Behörde bestätigt.
Feuer- und Brandmauer
Bei Anbau an Nachbargrenzen muß das Gebäude Feuermauern in allen Geschossen
ohne Öffnungen erhalten. Herstellung von Öffnungen ist nur mit Zustimmung des
Nachbarn gegen jederzeitigen Widerruf zulässig, sofern nicht öffentliche Rücksichten
entgegenstehen.
Flächen- und Längenmaße
Der Flächeninhalt von Grundstücken und Räumen wird nach Quadratmetern berechnet,
in der Land- und Forstwirtschaft auch nach Hektar (ha) = 10.000m2 oder nach
Ar (a) = 100m2. In alten Bauplänen finden sich noch die früher gebräuchlichen
Längenmaße: 1 Klafter = 1,896484m, 1 Fuß = 0,316081m und 1 Zoll = 0,026340m.
Flächenwidmungs- und Bebauungspläne
Vom Gemeinderat zu beschließende Pläne, die rechtlich im Rang von Verordnungen
stehen. Die Flächenwidmungspläne haben in großen Zügen darzustellen, nach welchen
Grundsätzen die Bodennutzung im Plangebiet vor sich gehen soll und die Bebauungspläne
zu verfassen sind. Im allgemeinen werden in den Flächenwidmungsplänen folgende
Widmungen der Grundflächen ausgewiesen: Grünland, Verkehrsbänder, Bauland und
Sondergebiete. Die Bebauungspläne haben darzustellen, in welcher Weise die Grundflächen
und die darüber oder darunter liegenden Räume bebaut werden dürfen bzw. welche
Rechte und Pflichten sich für die Eigentümer der Grundflächen ergeben. Neben
den Widmungen der Grundflächen, den für die Bebauung maßgeblichen Linien (Fluchtlinien)
und den Höhenlagen und Querschnitten der Verkehrsflächen sind in den Bebauungsplänen
auch -> Bauklassen, -> Bauweisen oder Strukturen enthalten. Darüber hinaus können
sie -> Schutzzonen, Einkaufszentren, Kleingartengebiete etc. ausweisen.
Fruchtgenußrecht
-> Dienstbarkeit.
Fruchtgenuß
Vertraglich eingeräumtes Recht, eine fremde Sache unter Schonung der Substanz
ohne alle Einschränkungen zu gebrauchen (z.B. Fruchtgenuß an einem Miethaus
- die Einkünfte fließen dem Fruchtgenußberechtigten zu).
Freifinanzierte Objekte
Gebäude, Wohnungen, Geschäftsräume etc., deren Errichtung ohne öffentliche Wohnbauförderungsmittel,
d.h. ausschließlich durch Privatmittel (Eigenmittel, Kapitalmarktdarlehen, Bausparkassendarlehen)
finanziert ist. Mietgegenstände in Gebäuden, die nach dem 30.06.1953 freifinanziert
errichtet wurden, unterliegen hinsichtlich der Mietzinsbildung nicht dem Mietrechtsgesetz
(freie Mietzinsvereinbarung). Bei der Vermietung von Mietgegenständen aller
Art (Wohnungen, Geschäftsräume etc. im schlichten Eigentum oder Wohnungseigentum),
die nach dem 31.12.1967 freifinanziert errichtet wurden, kann der Mietzins ebenfalls
frei vereinbart und überdies der Mietvertrag, schriftlich auf beliebige Zeit,
auch mehrmals nacheinander mit demselben Mieter, befristet abgeschlossen werden.
Auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverträge über freifinanzierte Objekt
unterliegen dem mietrechtlichen Kündigungsschutz (-> Mietverträge).
Friedenskronzins
Gesetzlich geregelter Mietzins für Altmietverträge über Wohnungen und Geschäftsräume
auf der Grundlage des vor dem I. Weltkrieg in Kronenwährung vereinbarten Mietzinses
(Stichtag 1.8.1914). Beträgt für Wohnungen Ats 1,-- (seit 1951) und für Geschäftsräume
Ats 3,-- (seit 1969) pro Friedenskrone.
Frontrecht
Recht des Bauplatzeigentümers, gegen die öffentliche Verkehrsfläche Ausgängen
und Ausfahrten anzuordnen, Fenster einzurichten und Anschlüsse an die in der
öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Leitungen herzustellen. Dem steht die
Verpflichtung zur Erbringung der -> Anliegerleistungen gegenüber.
G |
Gainze
Abgangsstuten, Verbindungsstück zwischen WC-Muschel und der Anschlußleitung
zum Abfallrohr.
Garconniere
Aus dem französischen stammender Ausdruck für Junggesellenwohnung, speziell
für Einpersonenhaushalte geeignete Kleinwohnung in zeitgemäßer Ausstattung.
Gaupe
Die Gaupe (Gaube) ist ein Dachaufbau, der die Einsetzung senkrechter Dachfenster
zur Belichtung und Belüftung der Dachräume ermöglicht.
Grundbuch
Von den Bezirksgerichten wird für jeden Bezirksgerichtssprengel ein Grundbuch
geführt, aus dem die Rechtsverhältnisse an den im Sprengel befindlichen Liegenschaften
ersichtlich sind. Die Grundbuchssprengel sind in Übereinstimmung mit dem von
den Vermessungsbehörden geführten Verzeichnis (Grundkataster) in Katastralgemeinden
(KG) unterteilt. Das Grundbuch ist öffentlich, das Recht auf Einsichtnahme und
Anfertigung von Auszügen oder Abschriften steht jedermann zu. Seit der Umstellung
auf automationsunterstützte Datenverarbeitung (ADV) ist dies bei den Grundbuchsgerichten
sowie bei den mit entsprechenden Anschlüssen ausgestatteten Notaren, Rechtsanwälten
oder Immobilientreuhänder möglich. Lediglich das Personenverzeichnis (Verzeichnis
der Liegenschaftseigentümer) ist nicht öffentlich einsehbar, sondern nur den
Eigentümern selbst bezüglich der sie betreffenden Daten oder Personen zugänglich,
die ein rechtliches Interesse nachweisen können (z.B. Notare in Verlassenschaftsangelegenheiten).
Die Grundbuchskörper (aus einem oder mehreren mit Nummern versehenen Grundstücken
bestehend) bilden jeweils eine mit einer Einlagezahl (EZ) versehene Grundbuchseinlage.
Jeder Einlage enthält im Gutsbestandsblatt (A-Blatt) die zum Grundbuchskörper
gehörende Grundstücke, ihr Ausmaß und ihre Benützungsart (z.B. Baufläche, Wald,
landwirtschaftliche Nutzung) sowie die mit dem Grundstück verbundenen Rechte
(z.B. als herrschendes Gut bei -> Dienstbarkeiten) und öffentlich-rechtliche
Beschränkungen. Im Eigentumsblatt (B-Blatt) scheint das Eigentumsrecht (bei
Miteigentum mit Anteil) mit allfälligen persönlichen Beschränkungen des Eigentümers
(z.B. Minderjährigkeit) auf. Das Lastenblatt (C-Blatt) enthält alle die Liegenschaft
belastenden dinglichen Rechte (z.B. -> Hypotheken, Dienstbarkeiten als dienendes
Gut) sowie Vor- und Wiederkaufsrecht und Belastungs- und Veräußerungsverbote.
Grunderwerbsteuer (GrESt)
Bundessteuer, die anläßlich des Erwerbes von inländischen Liegenschaften bzw.
Liegenschaftsteilen, Baurechten und Gebäuden auf fremden Boden erhoben wird
(bei Erwerb durch nahe Angehörige 2%, sonst 3,5% des Wertes). Die Erwerbsvorgänge
(Kaufverträge) sind dem örtlichen zuständigen Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
binnen 1 Monat anzuzeigen. Steuerschuldner gegenüber dem Finanzamt sind alle
am Erwerbsvorgang beteiligten Personen, Vereinbarungen über die Entrichtung
der GrESt wirken nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Die Entrichtung
der GrESt wird mit der -> Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) bestätigt, die
für die Eintragung des Grunderwerbes im Grundbuch erforderlich ist.
Grundsteuer
Vom inländischen Grundbesitz laufend zu entrichtende Gemeindesteuer. Landesgesetzliche
Regelungen sehen für bestimmte Wohnungsneubauten eine zeitliche Grundsteuerbefreiung
für höchstens 20 Jahre vor, die jeweils bei der Gemeinde zu beantragen ist.
H |
Hypothek
Ein Pfandrecht an einer Liegenschaft wird Hypothek oder Grundpfand genannt (§
448 ABGB). Sie dient zur Sicherstellung einer Forderung des Hypothekargläubigers
gegen den Liegenschaftseigentümer (z.B. aus einem Darlehensvertrag). Im -> Grundbuch
wird die Hypothek im Lastenblatt der betreffenden Grundbuchseinlage eingetragen.
Zusätzlich zur Hauptforderung können auch Nebenforderungen (Zinsen, Verzugs-
und Zinseszinsen, Rechtsanwaltskosten, Exekutionskosten etc.) durch eine Nebengebührensicherstellung
(Nebengebührenkaution) sichergestellt werden. Bei einer Höchstbetragshypothek
(Kredithypothek) wird nur ein Höchstbetrag angegeben, in dem auch Zinsen und
Nebengebühren Deckung finden müssen. Im Rahmen dieses Höchstbetrages können
gewährte und zu gewährende Kredite aller Art, jedoch keine Darlehen, sichergestellt
werden. Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere
Grundbuchskörper (Einlagen) eingetragen werden. Eine Einlage wird als Haupteinlage,
die übrigen werden als Nebeneinlagen bezeichnet. Davon unabhängig haftet jede
Liegenschaft für die ganze Forderung des Gläubigers (Simultanhypothek). Soll
eine mit einer Hypothek belastete Liegenschaft übertragen, die Hypothek aber
nicht vom Erwerber übernommen werden, so hat der Verkäufer für die Lastenfreistellung
zu sorgen und dem Käufer die für die Löschung der Hypothek erforderliche Urkunde
(Löschungsquittung) zur Verfügung zu stellen.
I J |
Inhaber
Inhaber ist derjenige, der eine Sache in seiner Macht oder seinem Gewahrsam
hat, ohne den Willen sie als die seinige zu behalten.
Immobilientreuhänder
Berufsbezeichnung für Makler, Verwalter oder Bauträger. Die österreichische
Gewerbeordnung sieht vor, das Verwalter-, Makler oder Bauträgertätigkeit nur
mit dem Nachweis der Befähigung ausgeübt werden kann.
Immission
Störung des Eigentums an einem Grundstück durch Einwirkungen, die von einem
anderen Grundstück ausgehen wie z.B. Lärm- oder Geruchsbelästigungen und das
nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten. Der Eigentümer
des beeinträchtigten Grundstückes kann Unterlassungsklage, unter bestimmten
Voraussetzungen auch einen Ausgleichsanspruch erheben (§ 364 ABGB).
Intabulation
-> Eintragungsarten im Grundbuch.
K |
Kaution
Sicherstellung (z.B. durch einen Barbetrag oder ein Sparbuch) eines Vertragsteiles
für den Fall der Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen durch den anderen Vertragsteil
(z.B. bei Mietverträgen Stellung einer Kaution durch den Mieter zur Deckung
allfälliger Mietzinsrückstände oder Beschädigungen des Mietgegenstandes bzw.
Inventars).
Konsensmäßiger Zustand
Bei Gebäuden oder baulichen Anlagen jener Zustand, der sich jeweils aus dem
letztgültigen Stand der erteilten Baubewilligung(en) und den zugehörigen Beilagen
(Lageplan, Baupläne, Baubeschreibung, statische Berechnungen, Detailpläne usw.)
ergibt. Dieser Zustand ist herzustellen und zu erhalten, die Benützung darf
nur im Rahmen des Konsens (Widmung) erfolgen.
Konventionalstrafe
Vergütungsbetrag, der für den Fall der Nichteinhaltung eines Vertrages vereinbart
werden kann..
L |
Laesio enormis
Siehe -> Verkürzung über die Hälfte.
Leasingvertrag
Entgeltliche Überlassung des Gebrauches von beweglichen oder unbeweglichen Gütern
auf Zeit verbunden mit einer Option, die im Regelfall dem Leasingnehmer nach
Ablauf der Vertragsdauer eine Verlängerung des Leasingvertrages oder den Kauf
des Leasinggutes einräumt. Der Leasingvertrag ist im österreichischen Recht
nicht als eigener Vertragstypus geregelt, nach der Judikatur enthält er Elemente
des Miet- und des Kaufvertrages. Es gibt nach Art des Leasinggutes (bewegliche
oder unbewegliche Güter) und dem Zweck des Leasinggeschäftes (kurzfristiger
Bedarf, Finanzierungsinstrument, steuerliche Überlegungen) verschiedene Formen.
Leibrentenvertrag
Beim Leibrentenvertrag (§ 1284 ff ABGB) ist für eine vorweg erbrachte einmalige
Leistung (z.B. Übertragung des Eigentums an einem Grundstück) eine Dauerleistung
(Rente) auf Lebenszeit einer bestimmten Person zu erbringen. Die Dauer der Leibrente
kann von der Lebensdauer des einen oder anderen Vertragsteiles oder auch einer
dritten Person abhängen. Der häufigste Fall ist die Leibrente auf Lebensdauer
des Empfängers. Der Leibrente ähnlich ist das Ausgedinge, dem zumeist ein bäuerlicher
Übergabsvertrag zugrunde liegt und bei dem die Versorgung des früheren Eigentümers
der bäuerlichen Liegenschaft im Vordergrund steht. Leibrente und Ausgedinge
können einschließlich der -> Wertsicherungsklausel als -> Reallast verbüchert
werden.
Löschungsquittung
-> Hypothek.
Loft
Wohnung z. B. in einer ehemaligen Fabriksetage.
Loggia
Aus dem Italienischen (Loge), einer Wohnung vorgelagerter Raum, der - im Gegensatz
zu einem Balkon - nur an einer Seite offen, sonst aber an fünf Seiten von Wänden,
Boden und Decke umschlossen ist. Die Bodenfläche einer Loggia gehört - anders
als Balkon- und Terrassenflächen - zur Nutzfläche i.S. des § 17 Mietrechtsgesetz.
M |
Maisonette
Zweigeschossige Wohnung innerhalb eines mehrstöckigen Gebäudes, vielfach in
der Form einer zweigeschossigen Dachwohnung.
Mansarde
Für Wohnzwecke ausgebautes Dachgeschoß (benannt nach Francois Mansart, frz.
Baumeister im 17. Jahrhundert)
Mezzanin
Speziell in Miethäusern aus der zeit der Jahrhundertwende häufige Bezeichnung
für das Geschoß zwischen dem Erdgeschoß und dem Hochparterre oder dem ersten
Stock des Hauses ("Halbstock").
Mietverträge
Mietverträge sind -> Bestandverträge. Hauptmietverträge über Wohnungen, Geschäftsräume
etc. werden zwischen dem Eigentümer oder dem Fruchtnießer einer Liegenschaft
bzw. dem Wohnungseigentümer und dem Mieter abgeschlossen. Untermietverträge
über Wohnungen oder Geschäftsräume werden zwischen dem Hauptmieter und dem Untermieter
abgeschlossen.
Mietzins
Der Mietzins ist der Preis, den der Mieter für die Überlassung des Mietgegenstandes
(im Regelfall monatlich im vorhinein) zu entrichten hat. Er besteht aus dem
Hauptmietzins, den anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben, den anteiligen
Aufwendungen für Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Lift oder Zentralheizung, einem
allfälligen Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände sowie der vom
Mietzins zu entrichtenden Umsatzsteuer. Der Gesamtmietzins wird auch als Bruttomietzins
bezeichnet.
Miteigentum
Eigentum mehrerer Personen an einer gemeinsamen Sache. Beim schlichten oder
ideellen Miteigentum an einer Liegenschaft bestehen Miteigentumsanteile nach
Bruchteilen (Quoten), nicht jedoch nach flächenmäßig oder räumlich bestimmten
Anteilen der Liegenschaft. Gelegentlich besteht noch Stockwerkseigentum an Gebäuden,
das aber seit 1879 nicht mehr neu begründet werden kann. Beim schlichten Miteigentum
ist die Benützung durch die Miteigentümer zwischen diesen zu vereinbare. Die
ordentliche Verwaltung der gemeinsamen Liegenschaft entscheidet die nach Anteilen
berechnete einfache Mehrheit (Bewirtschaftung, Instandhaltung etc.), außerordentliche
Maßnahmen (z.B. Zubauten) bedürfen der Zustimmung aller Miteigentümer. Hingegen
kann jeder Miteigentümer über das Eigentum an seinem ideellen Anteil allein
verfügen (z.B. Verkauf oder Belastung durch eine -> Hypothek). Eine spezielle
Form des Miteigentums stellt das -> Wohnungseigentum dar.
Mündelsicherheit
Sicherheit, die für die Anlage des Geldes von Mündeln (Pflegebefohlenen, d.
s. Personen, die unter Vormundschaft stehen) gesetzlich vorgeschrieben ist.
§§ 230 ff ABGB nennen die mündelsicheren Anlagen wie Spareinlagen bei inländischen
Banken mit einem entsprechenden Deckungsstock bzw. Bundes - oder Landeshaftungen,
bestimmte Wertpapiere und Forderungen oder Hypotheken an inländischen Liegenschaften.
Land- und forstwirtschaftliche Liegenschaften dürfen in diesem Fall nicht über
2/3, andere Liegenschaften nicht über die Hälfte des gemeinen Wertes belastet
werden. Auch der Erwerb inländischer Liegenschaften ist zur Anlegung von Mündelgeld
unter bestimmten Voraussetzungen geeignet.
N |
Nebenkostenübersicht
Lt. Konsumentenschutzgesetz muß der Immobilientreuhänder dem Interessenten bzw.
Auftraggeber, der Verbraucher ist, eine schriftliche Übersicht geben, aus der
sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß des zu vermittelnden Geschäftes
voraussichtlich erwachsene Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision,hervorgehen.
Nutzwert
Siehe ->Wohnungseigentum.
Nebengebührensicherstellung
-> Hypothek..
O |
Öffentliches Gut
Sache, die sich im Eigentum einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde)
befindet und zur allgemeinen Benützung offensteht (Straße usw.). Das "öffentliche
Gut" ist im Grundbuch als solches gekennzeichnet.
Option
Befristetes Offert, mit welchem sich der Offertleger verpflichtet, künftig einen
bestimmten Vertrag zu schließen. Beispielsweise kann der Liegenschaftseigentümer
einem Kaufinteressenten das Recht einräumen, die Liegenschaft zu den in der
Option genannten Bedingungen zu einem späteren Zeitpunkt zu kaufen; der Interessent
ist aus der Option berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Liegenschaft zu
kaufen.
Öffentliche Mittel
= Gelder, die von Bund oder Länder bzw. Gemeinden oder bestimmten Fonds zur
Förderung des Wohnungsbaues zur Verfügung gestellt werden.
P Q |
Parapet
"Brustwehr", bei Fenstern Teil der Hauswand zwischen Fensterunterkante und Fußbodenoberkante.
Parifizierung = Nutzwertfestsetzung
Damit Wohnungseigentum begründet werden kann, muß eine Nutzwertgutachten erstellt
werden, in dem die Nutzwerte der Wohnungsobjekte nach der Nutzfläche und gewissen
Zu- oder Abschlägen ermittelt werden. Diese Gutachten ist der Einverleibung
des Wohnungseigentums zugrunde zu legen.
Parzellierung
Die Parzellierung oder Grundabteilung ist jede Veränderung des Gutsbestandes
eines Grundbuchskörpers (siehe -> Grundbuch) durch Zu- oder Abschreibung von
Grundstücken oder Grundstücksteilen, also jede Verkleinerung oder Vergrößerung.
Sie bedarf insbesondere bei der Schaffung oder Veränderung von Bauplätzen der
Bewilligung der Baubehörde, die für die Durchführung der Änderung im Grundbuch
erforderlich ist.
Paternoster
Ständig umlaufender Aufzug ohne Tür.
Pawlatsche
Offener Gang an der Hofseite eines Wohnhauses als Zugang zu den Wohnungen in
den Obergeschossen. Typisch für Wiener Miethäuser aus der ersten Hälfte des
19. Jahrhunderts. Der Ausdruck wird auch für ein baufälliges Haus oder für eine
Bretterbühne (Pawlatschentheater) verwendet.
Penthouse
Im obersten Stock eines mehrgeschossigen Hauses befindliches Luxusappartement,
meist mit Terrasse oder Dachgarten, auch in Duplex-(Maisonette)bauweise.
Pfahlgründung
Errichtung von Standpfählen (Piloten), wenn kein tragfähiger Baugrund vorhanden.
Gefahr nachträglicher Setzung! Holzpfähle nur, wenn diese ganz unter Wasser
bleiben, sonst Stahl- oder Betonpfähle.
Prekarium (Bittleihe)
Unentgeltliche Überlassung einer Sache gegen jederzeitigen Widerruf.
Promesse
Zahlungs-, Lieferungs- bzw. Leistungsversprechen, z.B. Darlehenspromesse einer
Bank.
Provision
Die Provision ist das Entgelt des Immobilienmaklers für seine Vermittlungstätigkeit.
Die Provision ist verdient und fällig mit dem durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers
bewirkten Zustandekommen des Rechtsgeschäftes (Willenseinigung).
Punktation
Konzept über die wesentlichen Punkte eines Vertrages. Haben beide Vertragsteile
unterschrieben, dann ist der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen, die Errichtung
der förmlichen Urkunde (z.B. verbücherungsfähiger Kaufvertrag über ein Grundstück)
erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
R |
Rangordnung
-> Anmerkung der Rangordnung. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann die Rangordnung
für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung der Liegenschaft im Grundbuch
anmerken lassen. Die Wirkung besteht darin, daß derjenige der den Rangordnungsbeschluß
und eine einverleibungsfähige Urkunde vorlegt, im Rang der Anmerkung der Rangordung
sein Recht im Grundbuch eintragen lassen kann. Durch die Anmerkung kann der
Rang für längstens 1 Jahr offen gehalten werden.
Rangprinzip
Das Rang- oder Prioritätsprinzip besagt, daß sich die Rangordnung einer Eintragung
im -> Grundbuch nach dem Zeitpunkt richtet, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht
eingelangt ist (§§ 438, 440 ABGB, § 29 Grundbuchsgesetz). Es gilt der alte Grundsatz
"Früher an Zeit, stärker an Recht". Zur Wahrung des Rangprinzipes hat das Gericht
einlangende Grundbuchseingaben mit einem Einlaufstempel zu versehen, der neben
dem Datum auch die Uhrzeit enthält. Die Eingaben werden im "Tagebuch" (Verzeichnis
der eingelangten Eingaben) eingetragen und mit einer Tagebuchzahl (TZ) versehen,
die in der entsprechenden Grundbuchseinlage ersichtlich gemacht wird ("Plombe").
Durch die Plombe ist erkennbar, daß ein Grundbuchsgesuch anhängig ist. Rangvorbehalt
Bei der Löschung eines Pfandrechtes (Hypothek) kann der Grundstückseigentümer
durch Anmerkung des Rangvorbehaltes im Grundbuch erwirken, daß ihm die Eintragung
einer neuen Hypothek im Rang und bis zur Höhe der gelöschten Hypothek binnen
drei Jahren nach der Bewilligung der Anmerkung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt
ist bei Eigentumswechsel auch zugunsten des neuen Eigentümers wirksam (§ 58
Grundbuchsgesetz).
Reallast
Die Reallast ist die Belastung eines Grundstückes mit der Haftung des jeweiligen
Eigentümers für die im Reallastberechtigten zu erbringenden Leistungen. Gegenstand
der Reallast bilden in der Regel wiederkehrende Leistungen wie Renten (§ 530
ABGB) oder das Ausgedinge, d.i. die auf einem Bauerngut ruhende Verpflichtung
zu Natural-, Geld- und Arbeitsleistungen zum Zweck des Unterhalts des früheren
Eigentümers. Reallasten entstehen mit der grundbücherlichen Eintragung, Inhalt
und Umfang des Rechtes müssen möglichst genau angegeben werden.
Richtwertmietzinse
Für die sogenannte mietrechtliche Normwohnung wurde ein Betrag (Bundesländerweise
unterschiedlich) festgesetzt, der als Richtwert für die Berechnung des Mietzinses
zu dienen hat. Ein System von zu- und Abschlägen erlaubt die Anpassung an das
individuelle Mietobjekt. Der Richtwert kommt dann zur Anwendung, wenn keine
angemessene Miete (Wohnungen in Neubauten nach dem 8.5.45, in denkmalgeschützten
Häusern o. Wohnungen der KAT. A o. B mit über 130 m² Nutzfläche) verlangt werden
kann oder das Objekt nicht
S |
Schutzzonen
Im Bebauungsplan einer Gemeinde ausgewiesene Gebiete, in denen Veränderungen,
die das örtliche Stadtbild oder den Stil eines Gebäudes beeinflussen, nur auf
Grund einer Baubewilligung durchgeführt werden dürfen. In den Wiener Schutzzonen
darf der Verwendungszweck von Wohnräumen nicht geändert werden, es sind lediglich
in Verbindung mit dem Wohnzweck Tätigkeiten gestattet, die üblicherweise in
Wohnungen ausgeübt werde. Dachgeschoßausbauten in Wohnhäusern sind nur für Wohnzwecke
zulässig.
Servitut
-> Dienstbarkeit. Dingliches Recht an einer fremden Sache, das den jeweiligen
Eigentümer der Sache zu einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet (z.B. Wohnungsrecht,
Fruchtgenußrecht, etc.)
Simultanhaftung
-> Hypothek.
Siphon
Geruchsverschluß in Abwasserleitungen. Das in einem S-förmigen Rohr stehenbleibende
Restwasser verhindert das Aufsteigen von Kanaldünsten.
Sockelsanierung
Speziell im Bereich der Wiener Wohnhaussanierungsförderung gebräuchlicher Fachausdruck
für die etappenweise Sanierung von Wohnhäusern. Dabei werden zunächst die allgemeinen
Teile des Hauses einschließlich der Ver- und Entsorgungsleitungen instandgesetzt
oder verbessert und damit die Voraussetzungen für eine allmähliche Standardverbesserung
der Wohnungen geschaffen.
Sohlbankabdeckung
Blechabdeckung an der Fensteraußenseite.
Solidarhaftung
Eine Solidar- oder Gesamtschuld (§ 891 ABGB) entsteht dann, wenn mehrere Personen
für die Erfüllung der Forderungen eines Gläubigers zur ungeteilten Hand haften.
Der Gläubiger hat ohne Rücksicht auf das interne Beteiligungsverhältnis der
Mitschuldner die Wahl, die Erfüllung von allen, einigen oder einem einzigen
der Mitschuldner zur Gänze zu verlangen. Die Solidarhaftung kann auf Vertrag
(z.B. Haftungsübernahme als Bürge und Zahler) oder Gesetz beruhen (Haftung der
Miteigentümer einer Liegenschaft für die Grundbesitzabgaben, d.s. Grundsteuer,
Kanal- und Müllabfuhrgebühren sowie für die Lohnforderungen des Hausbesorgers;
bei Ehegattenwohnungseigentum Haftung beider Ehegatten für Verbindlichkeiten
aus ihrem gemeinsamen Wohnungseigentum; Haftung mehrerer Mitmieter für den Mietzins).
Souterrain
Teilweise unter dem Erdniveau liegendes Geschoß eines Gebäudes.
Spekulationsgewinn
Wird eine im Privatvermögen stehende bebaute oder unbebaute Liegenschaft innerhalb
von 10 Jahren ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) verkauft,
so unterliegt der "Spekulationsgewinn" beim Verkäufer der Einkommensbesteuerung.
Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der (um die Veräußerungskosten verminderte)
Verkaufserlös den seinerzeitigen Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs-
und Herstellungsaufwendungen und abzüglich steuerfreier Subventionen) gegenüberzustellen.
In bestimmten Fällen (steuerliche Absetzung von Verbesserungsaufwendungen wie
z.B. Lifteinbau in Teilbeträgen innerhalb von 10 Jahren ab der Anschaffung)
verlängert sich die Spekulationsfrist von 10 Jahren auf 15 Jahre. Hat der Verkäufer
selbst die Liegenschaft unentgeltlich (z.B. durch Schenkung oder Erbschaft)
erworben, so wird die Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch
den Rechtsvorgänger berechnet. In diesem Fall wird die Spekulationssteuer auf
Antrag um die beim Erwerb entrichtete Erbschaft- oder Schenkungssteuer ermäßigt.
Bei Verkauf von unbebautem Grund und Boden vermindert sich der Spekulationsgewinn
nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung jährlich um 10%. Bei selbsthergestellten
Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes
nicht der Besteuerung. Von der Besteuerung ausgenommen sind Einkünfte aus der
Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die
dem Verkäufer seit der Anschaffung, mindestens aber seit 2 Jahren, als Hauptwohnsitz
gedient haben.
Substandardwohnung
Wohnung, bei welcher sich WC und/oder Wasserentnahme außerhalb des Wohnungsverbandes
befindet (Kategorie D gemäß § 16 Abs. 2 Mietrechtsgesetz).
Superädifikat
Bauwerk auf fremden Grund, das vom Benützer ( im Regelfall Mieter oder Pächter)
des Grundstückes errichtet wird und nach der Bauweise oder dem zeitlich begrenzten
Benützungsrecht nicht für die Dauer bestimmt ist (§ 435 ABGB).
T |
Tramdecke
Die Tramdecke ist die am stärksten verbreitete Holzdecke. Die Deckenbalken (Träme)
sind in regelmäßigen Abständen verlegt und an der Ober - und Unterseite mit
Schalungsbrettern versehen..
U |
Umstandsklausel
-> Vorvertrag.
Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB)
Bescheinigung des Finanzamtes über die Entrichtung von Steuern (-> Grunderwerbsteuer,
Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer; Einkommen- und Vermögensteuer bei Veräußerung
einer inländischen Liegenschaft durch einen Ausländer).
V |
Vadium
Das Vadium ist eine vor der Zwangsversteigerung von Liegenschaften von den Bietern
zu leistende Sicherheit, im allgemeinen mindestens 10% des Schätzwertes. Es
ist in Bargeld, bestimmten inländischen Wertpapieren und Sparbüchern bei Gericht
zu erlegen und wird auf die vom Meistbietenden zu erbringenden Leistungen angerechnet.
Den übrigen nicht zum Zug gekommenen Bietern wird der Erlag am Schluß des Versteigerungstermines
zurückgestellt.
Veräußerungs- und Belastungsverbot
Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot hinsichtlich einer Liegenschaft (§364
c ABGB) kann durch Vertrag oder letztwillige Verfügung begründet werden und
hat den Zweck, eine Veräußerung oder Belastung der Liegenschaft ohne Zustimmung
des Begünstigten unmöglich zu machen. Es verpflichtet nur den ersten Eigentümer,
nicht aber dessen Rechtsnachfolger. Für den Begünstigten begründet es ein höchstpersönliche
und nichtverwertbare Recht. Im Grundbuch einverleibt kann es nur dann werden,
wenn es zwischen nahen Angehörigen abgeschlossen wurde, also z.B. zwischen Eltern
und Kindern oder zwischen Ehegatten. Veräußerungs- und Belastungsverbot können
auch durch Richterspruch im Exekutionsverfahren oder durch Gesetz begründet
sein (z.B. nach den Wohnbauförderungsgesetzen).
Vergleich
Einverständliche Regelung strittiger oder zweifelhafter Rechte. Ein gerichtlicher
Vergleich ist ein Exekutionstitel, d.h. es kann ohne Klage auf Grund dieses
Vergleiches Exekution geführt werden.
Verkehrswert
Der Verkehrswert ist jener Preis, der bei Veräußerung einer Sache üblicherweise
im redlichen Geschäftsverkehr erzielt werden kann. Die besondere Vorliebe und
andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben bei der Ermittlung des
Verkehrswertes außer Betracht zu bleiben.
Verkürzung über die Hälfte (Laesio enormis)
Eine Verkürzung oder Verletzung über die Hälfte liegt vor, wenn bei einem entgeltlichen
Rechtsgeschäft ein Vertragsteil weniger als die Hälfte dessen bekommt, was der
andere Vertragsteil als Gegenleistung erhält. Für die Beurteilung des Mißverhältnisses
ist der "gemeine Wert" (Marktpreis) des Vertragsgegenstandes im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses maßgebend. Der benachteiligte Vertragsteil kann durch Klage
die Aufhebung des Vertrages verlangen, der andere Vertragsteil kann durch Klage
die Aufhebung des Vertrages verlangen, der andere Vertragsteil kann aber das
Geschäft dadurch aufrechterhalten, daß er die Differenz auf den Marktpreis aufzahlt.
Das Recht auf Vertragsanfechtung kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden,
es verjährt binnen 3 Jahren nach Vertragsabschluß (§ 934 ABGB). Kaufleute können
im Rahmen ihres Unternehmens geschlossene Geschäfte nicht wegen Verkürzung über
die Hälfte anfechten (§ 351 a Handelsgesetzbuch). Weiters ist die Vertragsanfechtung
ausgeschlossen, wenn die Übernahme zum Liebhaberpreis erfolgt ist bzw. bei Vertragsabschluß
der wahre Wert bekannt war und dies ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist.
Auch beim Erwerb im Wege einer gerichtlichen Zwangsversteigerung ist die Anfechtung
wegen Verkürzung über die Hälfte ausgeschlossen.
Vinkulierung
Bei Versicherungsverträgen: Vereinbarung, wonach im Versicherungsfall (z.B.
Zerstörung des versicherten Gebäudes durch Feuer) die Leistung des Versicherers
auf einen Dritten (z.B. Darlehensgläubiger des versicherten Gebäudeeigentümers)
übergeht.
Vorkaufsrecht
Ist ein Grundstück durch ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ff ABGB) belastet, so hat
der Eigentümer dem Berechtigten das Grundstück anzubieten, wenn er einen Verkauf
an einen Dritten beabsichtigt. Durch die Eintragung im Grundbuch wirkt es gegenüber
dem jeweiligen Eigentümer. Bei unbeweglichen Sachen muß der Vorkaufsberechtigte
binnen 30 Tagen erklären, ob er von seinem Recht Gebrauch macht oder nicht.
Bei Ausübung seiner Rechtes muß er den vollen Kaufpreis bezahlen, der von einem
Dritten verbindlich geboten wird und alle Nebenbedingungen erfüllen. Das Vorkaufsrecht
kann nicht ausgeübt werden anläßlich einer Enteignung, einer Zwangsversteigerung,
eines Tausches oder einer Belastung. Das Vorkaufsrecht kann durch Vertrag oder
Gesetz begründet sein (Bodenbeschaffungsgesetz). Der übergangene Vorkaufsberechtigte
hat Anspruch auf Schadenersatz. Bei einem verbücherten Vorkaufsrecht darf das
Eigentumsrecht eines Dritten nur im Grundbuch einverleibt werden, wenn die Zustimmung
des Vorkaufsberechtigten oder eine Urkunde beigebracht wird, wonach die Liegenschaft
dem Berechtigten vergeblich zum Kauf angeboten wurde.
Vorvertrag
Der Vorvertrag (§ 936 ABGB) ist eine Vereinbarung, künftig einen Vertrag (Hauptvertrag)
zu schließen, dessen wesentliche Punkte im Vorvertrag festgehalten sind. Kommt
der Hauptvertrag nicht zu dem im Vorvertrag vereinbarten Zeitpunkt zustande,
so muß binnen Jahresfrist auf Abschluß des Hauptvertrages geklagt werden, widrigenfalls
das Recht erloschen ist. Der Abschluß des Hauptvertrages kann dann nicht erzwungen
werden, wenn sich einer der Vertragspartner erfolgreich auf veränderte Umstände
bzw. den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft. Gründe für die Berufung auf
die sogenannte "Umstandsklausel" (Clausula rebus sic stantibus, d.h. unveränderte
Wirksamkeit des Vertrages nur unter gleichbleibenden Verhältnissen) können z.B.
grundlegende gesetzliche oder wirtschaftliche Änderungen sein.
Vermittlungsauftrag
Der Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie beauftragt einen oder mehrere Immobilienmakler
mit der Vermittlung eines Vermittlungsgeschäftes. Im Gegensatz zum Alleinvermittlungsauftrag
kann dieser "allgemeine" Maklervertrag unbefristet abgeschlossen werden und
ist jederzeit kündbar. Vollmacht Wird ein Vertrag geschlossen, der jemand ein
im aufgetragenes Geschäft im Namen des anderen zur Besorgung übernimmt, nennt
man ihn Bevollmächtigungsvertrag. Diese Vollmacht kann mündlich oder schriftliche,
allgemein oder besonders, unumschränkt oder beschränkt sein.
W |
Wertsicherungsklausel
Die Wertsicherungs- oder Indexklausel ist eine Vertragsbestimmung, wonach eine
Leistung (z.B. der vom Mieter zu entrichtende Mietzins) dem jeweils zum Zeitpunkt
der Fälligkeit entsprechenden Geldwert angepaßt wird. Als Maßstab für die Änderung
des Geldwertes werden Wertsicherungsvereinbarungen zumeist Lebenserhaltungskosten-
bzw. Verbraucherpreisindizes zugrunde gelegt, welche vom österreichischen Statistischen
Zentralamt errechnet werden. Die Wertsicherung von -> Kategoriemietzinsen kann
nur nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 MRG vereinbart werden (Verbraucherpreisindex
1976 mit 10% Schwellenwert).
Wiederkaufsrecht
Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer eingeräumte Recht, eine verkaufte
Sache wieder zurückzukaufen. Es kann nur an unbeweglichen Sachen (Liegenschaften)
vereinbart werden und wirkt nur auf Lebenszeit des Verkäufers. Wenn es im Grundbuch
eingetragen ist, verpflichtet es den jeweiligen Eigentümer (§§ 1068 ff ABGB).
Wohnrecht
Das Wohnrecht (-> Dienstbarkeit der Wohnung, § 521 ABGB) ist ein vom Eigentümer
eingeräumtes Recht zur persönlichen Benützung (im Gegensatz zum Fruchtgenußrecht
nicht auch zur Vermietung) einer Wohnung und kann als Dienstbarkeit (Servitut)
im Grundbuch eingetragen werden. Die Instandhaltung der Wohnung obliegt dem
Eigentümer.
Wohnbauförderung
Seitens der Landesregierungen werden umfangreiche Förderungen für den Bau von
Miet- u. Eigentumswohnungen, sowie Einfamilienwohnhäuser, Sanierungen von Altbauten
etc. Angeboten. Diese Förderungen bestehen entweder aus der Gewährung von zinsenbegünstigten
Darlehen, Zuschüssen, einmaligen Beihilfen. MEHR UNTER: http://www.ooe.gv.at/foerderung/wohnbau
Wohnungseigentum
Besondere Form des Miteigentums an einer Liegenschaft, im Wohnungseigentumsgesetz
(WEG 1975) geregelt. Mit dem Miteigentumsanteil (Mindestanteil) ist das Recht
verbunden, eine bestimmte Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit (Büro,
Geschäftslokal) ausschließlich zu nutzen und darüber allein zu verfügen. Mit
den Räumlichkeiten kann auch Zubehör (Abstellplatz, Hausgarten) verbunden sein.
Die Nutzung der allgemeinen Teile der Liegenschaft und des Hauses steht allen
Wohnungseigentümern gemeinsam zu, Sondernutzungen durch einzelne Wohnungseigentümer
bedürfen der Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Zur Begründung des Wohnungseigentums
muß eine Nutzwertfestsetzung (früher: Parifizierung) vorliegen. Die Nutzwerte
werden nach der Nutzfläche der Wohnungseigentumsobjekte mit Zu- oder Abschlägen
für werterhöhende oder wertmindernde Umstände (Ausstattung, Zubehör, Stockwerkslage
etc.) ermittelt. Die Mindestanteile müssen dem Verhältnis der Nutzwerte entsprechen.
Der Mindestanteil ist die "kleinste Einheit", an der kein weiteres Teileigentum
begründet werden kann. Die einzige Ausnahme ist das gemeinsame Wohnungseigentum
von Ehegatten je an der Hälfte des Mindestanteils. Wohnungseigentum wird durch
den Abschluß von Wohnungseigentums- und Kaufverträgen und durch Einverleibung
im Grundbuch erworben.
X Y Z |
Zahlungsbefehl
Im Mahnverfahren ergehende Aufforderung an den Schuldner zu zahlen oder Widerspruch
zu erheben.
Zeitrente
Eine im Gegensatz zur ->Leibrente vertraglich für bestimmte Zeit vereinbarte
Rente. Bei Verbücherung als -> Reallast ist der jeweilige Grundstückseigentümer
zur Rentenzahlung an den Berechtigten verpflichtet.
Zeitwert
Meist bei Grundstücken; Reproduktionswert abzüglich Altersabschlag unter Berücksichtigung
des Ertragwertes.
Zwanghypothek
Art der Zwangvollstreckung in das unbewegliche Vermögen eines Schuldners
Zession
-> Abtretung von Forderungen.
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